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Mitgliederumfrage – Meinung zur Herpes-Impfpflicht

Liebe Mitglieder,

 

wir brauchen eure Meinung!

Ihr findet hier in der Mitgliederumfrage eine Erklärung der Bundes EWU zum Thema Herpes-Impfung. Trotz dessen, dass wir ein Anschlussverband der FN sind, müssten wir die Einführung der Herpes-Impflicht bei der EWU separat beschließen. Hierzu bitten wir euch als Mitglieder um eure Meinung, damit wir dies als Stimmungsbild des Landesverbandes Thüringen mit zur Frühjahrstagung nehmen können.

Erklärung der Bundes EWU:

Alle Pferde, die ab 2023 auf einem EWU Turnier starten, müssen über einen ausreichenden Herpes-Impfschutz verfügen. Ausgenommen sind Pferde, die einen Gendefekt oder eine Vorerkrankung haben und dadurch eine Herpes-Impfung nicht möglich ist. Dieses muss durch einen Tierarzt nachgewiesen und schriftlich bei der EWU eingereicht werden. Diese Pferde müssen bei Anreise auf einem Turnier einen negativen Herpes-Schnelltest vorweisen.

Im Regelbuch muss unter §34 folgendes geändert werden:

§ 34 Impfbestimmungen für Pferde 
(1) Das Pferd muss über einen ausreichenden Influenza-Impfschutz und Herpes-Impfschutz verfügen.
(2) Pferde sind nur dann startberechtigt, wenn sie gegen Influenza- und Herpes-Virengeimpft sind und diese Impfung im Equidenpass ordnungsgemäß dokumentiert ist.
(3) Impfungen gegen Influenza- und Herpes-Virensind von einem Tierarzt wie folgt durchzuführen und von diesem entsprechend, einschließlich Unterschrift und Stempel, im Equidenpass zu dokumentieren:
1. Die Grundimmunisierung des Influenza-Impfschutzesbesteht aus drei Impfungen. Die ersten zwei Impfungen sind im Abstand von mind. 28 Tagen bis höchstens 70 Tagen durchzuführen. Die dritte Impfung ist im Abstand von maximal 6 Monaten + 21 Tagen nach der zweiten Impfung durchzuführen.
2. Die Grundimmunisierung des Herpes Inaktivatimpfstoff besteht aus drei Impfungen. Die ersten zwei Impfungen im Abstand von 4 bis 6 Wochen, beim Herpes Lebendimpfstoff die ersten zwei Impfungen im Abstand von 3 bis 4 Monaten. Die dritte Impfung ist im Abstand von maximal 6 Monaten + 21 Tagen nach der zweiten Impfung durchzuführen.
3. Wiederholungsimpfungen sind im Abstand von maximal 6 Monaten + 21
Tagen durchzuführen.
(4) Zusätzlich wird eine Impfung gegen Herpesvirusinfektionen empfohlen.
(5) Ordnungsgemäß durchgeführte Impfungen gegen Tetanus werden als selbstverständlich erachtet.
(6) Eine Teilnahme an einem Turnier ist möglich, wenn:
1. bei der Grundimmunisierung die ersten zwei Impfungen erfolgt sind und nach
der zweiten Impfung 14 Tage vergangen sind,
2. bei Wiederholungsimpfungen und der dritten Impfung der Grundimmunisierung 7 Tage nach der letzten Impfung vergangen sind,
3. bei fehlender Information über die Grundimmunisierung das Pferd in den letzten drei Jahren regelmäßig, das heißt im Abstand von maximal 6 Monaten + 21 Tagen, nachweislich geimpft wurde.
(7) Die Kontrolle des Impfschutzes gegen Influenza- und Herpes-Virenerfolgt durch die Meldestelle bei Anreise zum Turnier anhand der Eintragungen im Equidenpass.

Mitgliederumfrage zur Herpes-Impfpflicht

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